Bundesregierung verstößt gegen Völkerrecht

Nach langem hin und her haben sich Union und SPD geeinigt. Fehlentscheidungen von Behörden dürfen weiterhin nur eingeschränkt beklagt werden. So haben es die Koalitionäre diese Woche im Bundestag beschlossen. Dabei wurde der eingebrachte Gesetzentwurf wurde in der Anhörung zum Gesetzentwurf von den Rechtsexperten massiv kritisiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesetzentwurf nicht ausreicht um europäische und Völkerrechtsvorgaben zu genügen. Das Fazit der Gutachter war: Mit diesem Gesetz wird es weitere Verurteilungen Deutschlands geben!

Die folgenden halbjährigen Verhandlungen zwischen den Koalitionären haben zu Änderungen geführt die Klagerechte weiter einschränken. Damit wurde dem Bundesverband der deutschen Industrie gefolgt, der in der Anhörung Wettbewerbsnachteile sah, wenn bei uns die gleichen Rechtstandards gelten würden, wie anderswo in der europäischen Union.

Es bleibt dabei, was nützen die Umweltgesetze, wenn Union und SPD dafür sorgen, dass Verstöße nicht vor Gericht korrigiert werden können?

Deutschland wurde schon verurteilt!

Die Bundesregierung war aufgrund von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs gezwungen, diesen „Gesetzesentwurf zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben“ (Bundestagsdrucksache 18/9526) vorzulegen. Es um den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dieser in der Aarhus-Konvention festgelegt. 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Deutschland für die mangelhafte Umsetzung gerügt. Die Entscheidung des EuGH rügte die Präklusionsregeln im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht, sowie die Kausalitätserfordernisse bei Fehlern im Verwaltungsverfahren. Dies bedeutet, dass der deutsche Staat Hemmnisse aufbaut, um die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Entscheidungen in Umweltrechtsangelegenheiten zu verhindern. Oder anders gesagt, wenn Behörden bei Entscheidungen geltendes Umweltrecht verletzen, darf nicht immer dagegen geklagt werden, um diese Rechtsverletzung zu heilen.

Rechtsschutz ausweiten, Ausnahmen abschaffen

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen fordert, dass der Rechtsschutz sich nicht nur auf solches Verwaltungshandeln beschränken darf, das mit einem Verwaltungsakt oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag endet. Vielmehr muss jegliches Behördenhandeln vor Gericht überprüfbar sein. Dazu zählen auch Rechtsverordnungen wie etwa Flugroutenfestlegungen. Wir wollen auch die Begrenzung auf „Vorhaben“ überwinden. Produktgenehmigungen, die unter Verstoß gegen Umweltvorschriften hergestellt werden, müssen beklagt werden können. Diese würde z.B. denjenigen helfen, die aus guten Glauben ein Dieselauto gekauft haben und nun keine Handhabe haben.

Wir fordern in unserem Antrag außerdem, die im Gesetzesentwurf dem Rechtsschutz grundsätzlich entzogene Überprüfbarkeit von Raumordnungsplänen der Windenergie und der ebenfalls eigens eingefügten Ausnahme für den Bundesverkehrswegeplan zu streichen.

Diese Liste lässt sich noch weiter fortsetzen. Weitere fragwürdige Regelungen sind von den Gutachtern in ihren Stellungnahmen benannt worden. Die Anhörung und die Stellungnahmen der Gutachter finden sie auf den Seiten des Bundestages.

Zur finalen Posse wird dieser fast schon Nicht-Gesetzgebungsprozess mit dem Entschließungsantrag der großen Koalition, der die Bundesregierung auffordert in der nächsten Legislatur dann doch bitte einen Entwurf vorzulegen, der europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen entspricht.

Hintergrund:

Die Konvention wurde von Deutschland ratifiziert. In Kraft trat die Konvention dann 2001. Nachdem die EU (als Vertragspartner der Aarhus Konvention) 2003 die notwendigen Richtlinien erlassen hatte, konnten die Vorgaben 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.

Meine Rede zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

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